AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der JP-Systems GmbH, Auf dem Heidstock 6, 57632 Peterslahr
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften und ähnlichem zwischen der Firma JP-Systems GmbH (im folgenden JP-Systems genannt) und ihren sämtlichen Geschäftspartnern sowie auf der Besteller- als auch auf der Lieferseite.
2. Die AGB sind für die Vertragsbeziehungen allein maßgebend, es sei denn, Abweichungen wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart. Abweichenden AGB wird widersprochen. Sie sind für JP-Systems nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
3. Sind unsere AGB dem Vertragspartner nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.
II. Zustandekommen von Inhalt und Vereinbarungen
1. Angebote von JP-Systems sind freibleibend, sofern nicht schriftlich eine Bindefrist vermerkt ist.
2. Verträge kommen erst mit schriftlicher Bestätigung durch JP-Systems zustande. Nebenabreden, insbesondere Zusicherungen und Vertragsänderungen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch JP-Systems. Mündliche Auskünfte sind unverbindlich.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass Vertreter von JP-Systems mit Ausnahme der Geschäftsführer nicht bevollmächtigt sind, diese Schriftformerfordernisse abzubedingen.
4. Soweit der Käufer den Vertrag mit JP-Systems im Rahmen seines Handelsgewerbes als Kaufmann geschlossen hat, gilt darüber hinaus noch folgendes: Bei vorausgegangenen Verkaufsverhandlungen dient die Auftragsbestätigung dem Zweck, den Inhalt dieser Verhandlungen für die Vertragsschließenden verbindlich festzulegen. Das Vertragsverhältnis kommt daher bei vorausgegangenen Verkaufsverhandlungen mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung zustande, soweit der Käufer der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widerspricht.
5. Soweit JP-Systems Waren Dritter vertreibt, gelten bezüglich der Systemvoraussetzungen und der Leistung der gelieferten Produkte die Produktbeschreibungen der jeweiligen Hersteller. JP-Systems übernimmt keine Garantie für die Funktions- bzw. Einsatzfähigkeit der gelieferten Waren für einen bestimmten Zweck.
6. Technische Änderungen und geringfügige Abweichungen der von JP-Systems zu liefernden Produkte sind insoweit vorbehalten, als sie dem Vertragspartner nach billigem Ermessen zuzumuten sind. Werden Produkte nach Vertragsschluss technisch verbessert, ist ein Anspruch auf Lieferung der bisherigen Version ausgeschlossen. Ist dem Vertragspartner die Abnahme der technisch verbesserten Version aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zuzumuten, kann er unter Ausschluss weiterer Rechte vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss unverzüglich schriftlich erklärt werden. Ein Anspruch auf Lieferung neuer System- bzw. sonstiger Art oder Softwareversionen zu früher ausgelieferten Waren ist ausgeschlossen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise von JP-Systems sind Nettopreise ab Peterslahr einschließlich der zugehörenden Originalverpackung, ohne Installation. Versand, Versandverpackung und Versicherungen gehen zu Lastendes Vertragspartners. Sofern dieser keine besondere Bestimmung getroffen hat, bestimmt JP-Systems Versandart und Versicherungsumfang nach billigem Ermessen. Mehrwertsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben werden in zum Zeitpunkt der Lieferung geltender gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet.
2. Zahlungen sind zehn Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig, wenn nicht im Einzelfall eine längere Frist schriftlich vereinbart wird. Bei Zielüberschreitung ist JP-Systems berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% über dem Bundesbank-Diskontsatz, mindestens aber 6% jährlich zu berechnen und für jede Mahnung eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 € zu erheben, sofern nicht im Einzelfall JP-Systems einen wesentlich höheren oder der Vertragspartner einen wesentlich niedrigeren Schaden nachweist. Die Zinsen sind sofort fällig.
3. JP-Systems nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem JP-Systems über den Gegenwert verfügen kann.
4. Alle bei JP-Systems eingehenden Zahlungen werden gem. §367 BGB verrechnet. Eine andere Tilgung kann einseitig nicht bestimmt werden.
5. Der Vertragspartner kann gegenüber JP-Systems nur mit Forderungen aufrechnen, die von JP-Systems anerkannt und durch eine Gutschrift bestätigt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner außer in Fällen grober Vertragsverletzung nur aufgrund von Ansprüchen geltend machen, die aus demselben Vertragsverhältnis herrühren und von JP-Systems anerkannt und schriftlich bestätigt oder rechtskräftig festgestellt sind. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Soweit der Käufer den Vertrag im Rahmen seines Handelsgewerbes als Kaufmanngeschlossen hat, kann er Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
IV. Versand und Gefahrenübergang, Lieferfristen
1. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Geschäftsräume von JP-Systems verlassen hat.
2. Lieferfristen sind unverbindlich und begründen keinerlei Rechte des Vertragspartners, sofern sie nicht von JP-Systems ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet bzw. bestätigt werden. Werden unverbindliche Lieferfristen überschritten oder teilt JP-Systems mit, dass diese nicht eingehalten werden können, kann der Vertragspartner verlangen, dass ihm nunmehr eine verbindliche Lieferfristgenannt wird.
3. JP-Systems setzt alles daran, verbindliche Termine einzuhalten. Verzögert sich die Leistung dennoch aus Gründen, die JP-Systems nicht zu vertreten hat, kann der Vertragspartner hieraus für sechs Wochen nach Ablauf der Lieferfrist keinerlei Rechte herleiten. Wird die Lieferfrist um mehr als sechs Wochen überschritten, kann der Vertragspartner nach Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens weiteren vier Wochen vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum von JP-Systems, bis der Vertragspartner sämtliche aus der gesamten Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche erfüllt hat, die bis zum Abschluss des Vertrages über die Vorbehaltsware entstanden waren oder danach noch in Bezug auf die Vorbehaltsware entstehen. Ist zwischen JP-Systems und dem Vertragspartner eine laufende Rechnung vereinbart, erlischt der Eigentumsvorbehalt unabhängig davon mit jedem Kostenausgleich.
2. JP-Systems ist nach vorheriger Anmeldung während der normalen Geschäftszeit ungehindert Zugang zu den Vorbehaltswaren zu gewähren.
3. Die Vorbehaltsware darf im normalen Geschäftsverkehr weitergegeben, jedoch nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Für den Fall der Weitergabe tritt der Vertragspartner bereits jetzt seine sämtlichen daraus resultierenden Ansprüche bis zur Höhe der gesicherten Ansprüche von JP-Systems sicherheitshalber an JP-Systems ab. JP-Systems nimmt diese Abtretung an.
4. Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf im Einzelfall zur Geltendmachung der abgesicherten Ansprüche ermächtigt. Kommt der Vertragspartner mit der Erfüllung gesicherter Ansprüche von JP-Systems in Verzug, hat er JP-Systems auf erste Anforderung eine vollständige Aufstellung über den Verbleib der Vorbehaltsware und die abgetretenen Ansprüche vorzulegen, alle zur Geltendmachung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und seinem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
5. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware ist auf das Eigentum von JP-Systems hinzuweisen. Außerdem ist JP-Systems unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Bestellers.
6. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist JP-Systems nach Mahnung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und sie wie ein Pfand zu verwerten. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch JP-Systems gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
VI. Gewährleistung
1. Ist der Käufer Nichtkaufmann, haftet JP-Systems für Mängel wie folgt:
· a) Weist ein von JP-Systems geliefertes Produkt zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs Fehler auf, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder nicht nur unerheblich mindern, wird es nach Wahl von JP-Systems und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich ganz oder teilweise ausgetauscht oder instand gesetzt, wobei ersetzte Teile in das Eigentum von JP-Systems übergehen. Wird der Mangel dadurch nicht behoben, ist der Vertragspartner nach Ablauf einer angemessenen, schriftlich zu setzenden Nachfrist unter Ausschluss des Minderungsrechts zur Wandlung berechtigt.·
b) Weitere Ansprüche, insbesondere auch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, z.B. wegen Datenverlust oder entgangenen Gewinns, sei es aus Verzug, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung oder anderen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit JP-Systems wegen Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften oder wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet.
· c) Der Empfänger muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf sichtbare Transportschäden untersuchen und JP-Systems von etwaigen Schäden und Verlusten sofort schriftlich informieren. Im Übrigen müssen Mängel unverzüglich schriftlich per eingeschriebenen Brief angezeigt werden; offensichtliche Mängel bis spätestens drei Wochen nach Lieferung, sofern das Gesetz nicht kürzere Fristen vorsieht. Mangelhafte Produkte sind zur Besichtigung und Prüfung durch JP-Systems in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung befinden, zu belassen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen schließt jeden Gewährleistungsanspruch aus.
· d) Ebenfalls ausgeschlossen ist jeder Gewährleistungsanspruch, wenn von JP-Systems gelieferte Produkte verändert werden oder deren Originalkennzeichen entfernt wird oder wenn Reparaturen und Servicearbeiten von anderen als vom Hersteller oder JP-Systems benannten Firmen oder Personen durchgeführt werden.
· e) Im Falle der Nachbesserung werden die entsprechenden Arbeiten von JP-Systems oder einem Beauftragten während der üblichen Arbeitszeit am Firmensitz von JP-Systems vorgenommen. Der Vertragspartner ist auf Anforderung von JP-Systems verpflichtet, die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Nachbesserung erforderlichen Teile an JP-Systems zu versenden. Die Kosten hierfür trägt der Vertragspartner.
· f) Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen JP-Systems, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach sechs Monaten ab Gefahrenübergang. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen haftet JP-Systems bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Bei dreifehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen oder mangelhaften Ersatzlieferungen hat der Käufer das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages.
2. Bei der Lieferung von Software aller Art gelten zusätzlich folgende Gewährleistungsbedingungen:
· a) Jede Gewährleistung durch JP-Systems setzt voraus, dass der Vertragspartner eine detaillierte schriftliche Fehlerbeschreibung vorlegt, aus der insbesondere ersichtlich sein muss, nach welchen Befehlsfolgen die behaupteten Programmfehler auftreten.
· b) Soweit JP-Systems Software Dritter vertreibt, sei es einzeln oder in Verbindung mit Hardware, sei es ausdrücklich im Namen Dritter oder im eigenen Namen, kann JP-Systems Gewähr zunächst dadurch leisten, dass dem Vertragspartner sämtliche Gewährleistungsansprüche von JP-Systems gegen den Dritten abgetreten und alle zur Durchsetzung dieser Ansprüche erforderlichen Auskünfte erteilt werden.
· c) Der Gewährleistungspflicht unterliegt stets nur die neueste dem Vertragspartner gelieferte Softwareversion. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine neue ihm von JP-Systems angebotene Programmversion zu übernehmen, soweit ihm die Abnahme nicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unzumutbar ist.
· d) Soweit Software erkennbar von Dritten stammt, haftet JP-Systems selbst weder für die Lauffähigkeit auf der gelieferten Hardware noch für die Kompatibilität mit sonst gelieferter Software. Dies gilt auch dann, wenn JP-Systems Dokumentationen oder Produktbeschreibungen Dritter weitergibt, die eine Lauffähigkeit oder Kompatibilität ausweisen. In diesem Sonderfall ist der Vertragspartner auf die Geltendmachung der abzutretenden Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Dritten beschränkt.
VII. Haftung, Erstellung von Sicherungskopien Für Schäden, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen von JP-Systems entstehen, haftet JP-Systems – im Rahmen dieser AGB – nur, wenn den verantwortlichen Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von JP-Systems grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu Lasten fallen. Für Datenverluste haftet JP-Systems in keinem Fall. Der Geschäftspartner ist in jedem Falle selbst für die Erstellung von Datensicherungen und Sicherungskopien seiner Daten verantwortlich.
VIII. Datenschutz Mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung werden die Daten des Vertragspartners, die auch personenbezogene Daten sein können, gespeichert und, soweit erforderlich, verarbeitet und übermittelt.
IX. Gerichtsstand, Rechtswahl, Teilunwirksamkeit
Ausschließlicher Gerichtsstand der für alle sich aus diesem Vertrag und seiner Durchführung ergebenden Streitigkeiten ist Altenkirchen. Auch bei Geschäften mit Auslandsbezug findet Deutsches Recht Anwendung. Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen